Da wir für längere Zeit mehrere Länder bereisen möchten, gibt es doch einigen „Papierkram“ zu erledigen. Wir benötigen gute Versicherungen, müssen uns medizinisch vorbereiten, aktuelle Dokumente besitzen und unsere Rechnungen im Griff haben. Damit wir nichts vergessen, haben wir zu Beginn unserer Reiseplanung einen To-Do-Ordner angelegt. Darin haben wir zuerst einmal alles schriftlich festgehalten, was uns zum Thema Reisen in den Sinn kam. Wir sind also voll in der Reiseplanung angekommen.

Nach einigen Wochen haben wir uns die einzelnen Punkte genauer angeschaut, diese geordnet, nochmals überarbeitet und auseinander genommen, wieder geordnet, bis wir eine wirklich lange und detaillierte Liste hatten mit allen wichtigen Dingen, die wir organisieren und beachten müssen. Danach ging es an die grobe Aufteilung, wer welche Punkte bearbeitet und sich Informationen zu diesen Themen einholt.

Der grösste Teil unserer Liste findet sich in den Punkten Dokumente / Verträge und Versicherungen, wobei sich diese wiederum in weitere Unterpunkte unterteilen:

 

Dokumente / Verträge

Versicherungen

 

Pass / Identitätskarte

Da die erste Etappe unserer Reise uns nicht aus den EU und EFTA Staaten hinaus führt, benötigen wir vorerst keine Visa. Für die Reise innerhalb der EU reicht ein gültiger Pass oder meist auch eine gültige Identitätskarte. Wichtig ist hierbei das Ablaufdatum zu beachten und wenn benötigt sich frühzeitig ein neues Dokument bei der Passbehörde zu beschaffen. Sobald die Reise über diese Staaten hinaus geht, gestaltet sich die Situation neu. Für unsere zweite geplante Etappe werden wir sicher ein Visa für Russland beantragen müssen.

Je nach Reisedauer und Reiseart kann eventuell auch ein 2. Pass stark helfen. Da man ein Reiseverlauf nie ganz genau planen kann, ist auch die Einholung der Visa für alle Destinationen praktisch nicht möglich. So muss eventuell ein Visa für die nächste Destination im aktuellen Reiseland eingeholt werden und nicht im Heimatland. Meist muss man hierfür den Pass den Behörden abgeben, damit dieser geprüft werden kann und das Visum ausgestellt wird. Eine Identitätskarte gilt in diesen Ländern meist nicht als Ausweis. Somit wäre man quasi „Sans Papier“. Hier hilft der Zweitpass. Dieser ist eine legale Kopie mit genau derselben Passnummer. Jedoch sollte der zweite Pass für einen Grenzbeamten eines anderen Staates nicht auffindbar sein. Sonst gibt es viele unangenehme Fragen inklusive die der Schweizer Behörden. Denn offiziell ist ein mitführen beider Pässe gleichzeitig nicht gestattet. Jeder Schweizer Bürger hat auf Gesuch hin das Recht auf einen Zweitpass. Die genauen Bestimmungen richten sich jedoch nach den Kantonen.

 

Kündigung Verträge

Für kurze Urlaube am nächsten Strand ist es ja nicht notwendig, Verträge wie z.B. Handyabo, Zeitungen oder das Fernseh-Abo zu kündigen. Da wir aber doch längere Zeit abwesend sein werden, mussten wir uns genau überlegen, welche Abonnemente und Verträge wir beibehalten wollen und welche wir nicht mehr brauchen. Dies ist doch auch ein Kostenfaktor. Wir versuchen auch hier möglichst die „Fix-Kosten“ in unserem Heimatland zu drücken. So können wir länger „ON-Tour“ sein. Allgemein gilt, bei Auflösung von Verträgen die jeweiligen Kündigungsfristen zu beachten. Die Fristen sollten in den verschiedenen Verträgen festgehalten sein. Viele Verträge können ganz einfach mittels Brief oder Email gekündigt werden, viele sogar auch online. Eine Ausnahme bildet hier die Abmeldung am Wohnort. Mit der Abmeldebestätigung durch die Wohngemeinde können grundsätzlich fast alle Verträge ohne Kostenfolge auch ausserordentlich gekündigt werden.

 

Abmeldung am Schweizer Wohnort

Das Abmelden am Wohnort ist sicher eines der viel diskutierten Themen während den Vorbereitungen für eine kommende Reise. Abmelden am Wohnort ja oder nein? Egal wie die Entscheidung ausfällt, sie hat starke Auswirkungen auf das weitere Vorgehen in den Themen Versicherungen, Vorsorge, Steuern und Verträge.

Bei diesem Thema gib es viele Unklarheiten. Um hier ein wenig Licht ins Dunkle zu bringen, haben wir uns ausführlich damit beschäftigt. Unser Fazit daraus: Abmelden hat nach unserer Ansicht klare Vorteile, auch bei kürzeren Reisen. Wann jedoch eine Abmeldung genau angezeigt ist, hängt von diversen Faktoren ab. Grundlegend ist hier sicher die Vorgaben der Wohngemeinde in Abhängigkeit der Reisedauer. Jedoch kann eine Abmeldung auch persönlich forciert werden, wenn man sich wie wir dafür entschieden hat. Sicher nicht zu vernachlässigen ist, dass die Abmeldung im Hintergrund einen enorm grossen administrativen Aufwand mit sich bringt, dieser aber auch auf der Kostenseite belohnt werden kann. Darum sollte man sich frühzeitig mit diesem Thema befassen. Wichtig ist in jedem Fall jedoch, ob nun abgemeldet oder eben nicht, dass eine Kontaktadresse in der Schweiz für behördliche Dinge bestehen bleibt. Also überlegt euch, wer dafür in Frage kommt. Eltern, Geschwister oder Freunde bilden hier eine gute Basis. Auch wenn heute viele Dinge online lösbar sind, gibt es immer wieder Überraschungen, die eine Reaktion oder Aktion erfordern. Sei es ein eingeschriebener Brief oder auch die Steuerrechnung der letzten Periode vor der Abreise.

Wer jetzt jedoch meint, durch eine Abmeldung müsse er jetzt sofort alles künden und verliert alle Schweizer Rechte, liegt falsch. Den viele Verträge behaften sich auf den gesetzlichen Wohnsitz und nicht auf die Anwesenheit. Es ist hier klar zu unterscheiden zwischen Meldung der Anwesenheit am Wohnort und dem gesetzlichen Wohnsitz. Den unter Umständen kann man den Wohnsitz in der Schweiz behalten und trotzdem am Wohnort abgemeldet sein. Dies zeigt z.B. ein Entscheid des Versicherungsgerichts vom Kanton NW mit den entsprechenden gesetzlichen Verweisen:

Ob jemand seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland oder im Ausland hat, beurteilt sich für die hiesigen Behörden nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (BGE 106 V 160 Erw. 1b). Demnach hat eine Person ihren Wohnsitz am Ort, an welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Massgebend zur Bestimmung des Wohnsitzes ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (BGE 85 II 322 Erw. 3). Dagegen ist nicht entscheidend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat oder wo sie ihre Steuern bezahlt (Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, N 23 zu Art. 23). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer Wohnsitz begründet wird. Diese Bestimmung statuiert den Grundsatz der Notwendigkeit des Wohnsitzes. Jede natürliche Person hat einen Wohnsitz. Dieser kann nur dadurch aufgegeben werden, indem ein neuer, an einem anderen Ort im In- oder Ausland begründet wird (Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, N 1 zu Art. 24). Link zum ZGB

Dieser Entscheid sagt in klaren Worten nichts anderes aus, als dass wenn ihr euch abmeldet, aber nirgendwo im Ausland anmeldet, der Schweizer Wohnsitz erhalten bleibt. Denn während einer Reise bleibt man ja nirgends mit der Absicht eines dauernden Verbleibes und auch ist kein Reisedomizil der Mittelpunkt einer Lebensbeziehung. Dafür haben wir unsere gute Stube Zuhause. Somit bleibt der letzte Wohnsitz in der Schweiz bestehen, obwohl man nicht mehr in der Schweiz wohnhaft ist. Dieser ist solange vorhanden, bis man sich an einem neuen Ort anmeldet, weil man dort wohnhaft sein möchte und über längere Zeit verbleiben will. So kann man nun nach einer Abmeldung ausserterminlich Verträge künden und meist auch die Krankenkasse verlassen, ohne die Vorteile des Schweizer Wohnsitz zu verlieren. Dieser wiederum ist grundlegend z.B. für die weitere Mitgliedschaft in der Schweizer AHV. Mehr dazu hier.
Leider ist diese Sachlage bezüglich diesem Unterschied praktisch niemandem bekannt. Doch hat dieses Unwissen in Bezug auf die Krankenkasse oft auch ganz klar seine Vorteile. Reisende sind Exoten und nichts alltägliches. Sollte es also irgendwo zum Streit kommen, kann diese Grundlage doch recht behilflich sein. Aber Achtung: oft seit ihr auch von den AGBs aufgefordert Veränderungen zu melden. Dann ist zu beachten, dass die meisten Verträge von beiden Seiten auf einen ordentlichen Termin gekündet werden können, wenn es für eine Vertragspartei nicht mehr passen sollte.

 

Vorteile der Abmeldung

Meldet man sich bei seiner Wohngemeinde ab, ist man bis zur erneuten Anmeldung von der Steuerpflicht und alle Angehörigen der Armee von der Wehrpflicht befreit. Oft ist es auch möglich, sich auch von der obligatorische Krankenkasse zu lösen. Die alleine kann oft schon der ausschlaggebende Punkt sein für die Abmeldung, da eine Schweizer Krankenkasse oftmals um das fünffache teurer ist als eine internationale Auslandkrankenversicherung. Hier liegt also ein enormes Sparpotential drin. Dies erläutern wir aber etwas weiter unten unter dem Punkt Krankenversicherung noch genauer. Niemand sollte das Risiko auf sich nehmen und ohne Kranken- und Unfallversicherung auf Reisen gehen.

Weitere Vorteile sind, dass man mit der Abmeldebestätigung der Wohngemeinde ziemlich schnell aus allen Verträgen ausserterminlich aussteigen kann, ohne Strafgebühren zu bezahlen.

 

Nachteile der Abmeldung

Ein Nachteil der Abmeldung ist ganz klar der damit verbundene administrative Aufwand. Dieser ist nicht zu unterschätzen. Aber um Geld zu sparen muss man eben immer etwas tun, nicht? Z.B. muss ein zwischenjährlicher Steurabschluss erstellt werden, die Situation mit der Krankenkasse muss geregelt sein und ebenfalls mit der AHV.

 

Keine Abmeldung?

Bleibt man in der Schweiz angemeldet, so erspart man sich einiges an bürokratischem Aufwand. Trotzdem müssen viele Dinge organisiert werden. So sollten die laufenden Rechnungen bezahlt werden und auch die jährliche Steuererklärung muss termingerecht fertiggestellt und eingereicht sein. Hier ist allenfalls eine Steuervollmacht die Lösung. Somit kann z.B. jemand aus der Familie die Steuererklärung in eigenem Namen ausfüllen. Aber Achtung, mit dem Ausfüllen dieser Vollmacht haftet diese Person ebenfalls vollumfänglich für die Steuerschulden. Die Vollmacht kann mittels Formular bei der Gemeinde oder dem Kanton beantragt werden.

Wichtig ist bei der obligatorischen Krankenversicherung für den Auslandaufenthalt die Versicherungsleistungen und Deckung zu überprüfen. Allenfalls sollte diese z.B. mit dem TCS ETI Schutzbrief ergänzt werden, um Lücken zu schliessen. Es gibt jedoch genügend andere Anbieter auf dem freien Mark die sogenannte „Reise-Versicherungen“ anbieten. Vergleichen lohnt sich. Auch sollte auf jeden Fall der Unfallschutz überprüft werden. Mehr dazu hier.

 

Notwendige Reisedokumente

Damit wir nicht wichtige Dinge Zuhause liegen lassen, haben wir uns eine Liste gemacht, welche Dokumente wir in Papier- und digitaler Form als Kopie dabei haben sollten. Diese Liste hat sich aus den verschiedenen Punkten hier ergeben und ist lediglich eine Checkliste, damit nichts vergessen geht.

 

  • Führerausweis / Fahrzeugausweis
  • Pass / Identitätskarte
  • IMEI Nr. vom Handy
  • Kreditkarten und deren Nummern
  • Police & AGB Krankenkasse
  • Police & AGB Reiseversicherung
  • Police & AGB Haftpflicht Motorfahrzeug
  • Police & AGB Privat – Haftpflicht
  • Police Abredeversicherung
  • Tickets für Transporte
  • Reisebestimmungen / Vorschriften der Länder
  • Ländervorbereitungen (Reiseführer)
  • Adresslisten (Privat, Ämter, Notfallnummern)
  • Reparaturhandbuch, Ersatzteilkataloge
  • Vorsorgevollmacht / Vorsorgeauftrag
  • Testament
  • Rega Ausweis und Nummer
  • Blutgruppenkarte
  • Impfausweis
  • Spenderausweis Organe
  • Rezepte Frauen- und Augenarzt
  • Bewerbungsunterlagen
  • Steuererklärung
  • Lesestoff / Sprachführer
  • Rezepte zum Kochen

 

Bank Vollmachten / Steuervollmacht

Als wir uns Gedanken zum Budget und über die nötigen Bankkonten gemacht haben, stellte sich uns schnell auch die Frage, ob noch andere Personen darauf Zugriff haben sollten. In manchen Situationen wären wir vielleicht froh, wenn jemand bei dringendem Bedarf Zuhause rasch Geld abheben oder eine Rechnung bezahlen könnte. Wir wissen nicht, ob immer Internet zur Verfügung stehen wird, um z.B. Rechnungen fristgemäss zahlen zu können. Deshalb haben wir uns entschieden, für gewisse Konten eine Vertrauensperson durch unsere Bank bevollmächtigen zu lassen. Damit kann diese Person gegen Vorweisen der Identitätskarte jederzeit Geld abheben oder andere Bankgeschäfte erledigen.
Ist man wegen einer Reise nicht mehr Zuhause, müssen die Behörden eine Anlaufstelle für ihre Anliegen haben, damit z.B. die Steuerrechnung zugestellt werden kann. Wohnt man noch in der Schweiz, sollte das Entgegennehmen und Bezahlen durch eine Vertrauensperson kein Problem darstellen. Besitzt man jedoch keine Wohnadresse mehr in der Schweiz, wird das zu einem Problem. Denn diese Steuersachen werden nicht einfach an jede beliebig angegebene Adresse versandt. Hierfür ist die Steuervollmacht die Lösung. Verfügt die Person an der Wunschadresse darüber, lässt sich die Steuerangelegenheit genau so entspannt regeln, wie wenn man sich nicht abgemeldet hat. Die Steuervollmacht für eine bestimmte Person lässt sich meist mit einem Formular ganz einfach bei der Wohngemeinde oder der zuständigen kantonalen Stelle beantragen.

 

Die Vorsorgevollmacht und der Vorsorgeauftrag

Mit 26 bzw. 31 Jahren denkt man noch nicht an den Tag, an dem man ableben wird. Doch bei einer solchen Reise wie wir es planen, kann so viel Unvorhergesehenes geschehen. Das wurde uns im Herbst 2015 schmerzlich bewusst, als wir mit dem Pinzgauer einen Unfall hatten. Zum Glück ist uns damals nichts geschehen, dennoch macht man sich nach solch einem Ereignis einige Gedanken. Was wäre geschehen, wenn dieses oder jenes nicht gewesen wäre? Viele Fragen, auf die wir keine Antworten wissen. Dennoch beschäftigt einem das, besonders wenn man eine längere Reise plant, die einem über gefährliche Strassen und durch andere Kulturen führt. Deshalb haben wir beschlossen, uns mit den Themen Vorsorgevollmacht, Vorsorgeauftrag und Testament zu befassen.

Der Vorsorgeauftrag hält fest, wer sich im Falle meiner Urteilsunfähigkeit um persönliche, sowie finanzielle Angelegenheiten kümmern soll. Er tritt auch nur im Falle meiner Urteilsunfähigkeit in Kraft. Also dann, wenn ich nicht mehr in der Lage bin über mich und über anderen wichtige Dinge in meinem Leben zu entscheiden. Hier geht es darum, jemanden zu bestimmen, der medizinische, wie auch finanzielle Entscheide fällen kann und z.B. dafür sorgt, dass die Patientenverfügung umgesetzt wird. Die Aufgaben werden detailliert aufgeführt und einer oder mehreren Vertrauenspersonen übergeben.

Der Vorsorgeauftrag beinhaltet

  1. die Personensorge: sie umfasst alles, was mit der Persönlichkeit zusammen hängt. Z.B. das Wohnen, Öffnen der Post, Vertretung bei medizinischen, pflegerischen und heilpädagogischen Massnahmen (wie auch die Umsetzung der Patientenverfügung, falls eine vorhanden ist), sowie alle Entscheide rund um die Gesundheit und in Privatangelegenheiten.
  2. die Vermögenssorge: die ausgewählte Person wahrt die vermögensrechtlichen Interessen des urteilsunfähig gewordenen Auftraggebers, sie verwaltet das laufende Einkommen und wickelt den Zahlungsverkehr ab.
  3. die Vertretung im Rechtsverkehr: die ausgewählte Person vertritt den urteilsunfähig gewordenen Auftraggeber gegenüber Behörden, Gerichten und Privaten.

 

Die Vorsorgevollmacht hingegen tritt sofort nach Ausstellung in Kraft und verliert ihre Gültigkeit mit der eintretenden Urteilsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Darum ist es wichtig, wirklich eine Vertrauensperson zu benennen, genau so wie wenn ich jemandem die Vollmacht über mein Bankkonto direkt gebe. Die Vorsorgevollmacht ist hauptsächlich dafür gedacht, wenn ich zwar Urteilsfähig bin, aber nicht mehr handlungsfähig. Dies ist z.B. bereits dann der Fall, wenn ich einen Spitalaufenthalt benötige und daneben ein Rechtsgeschäft ansteht, dieses sich aber nicht vom Spitalbett aus erledigen lässt. Wer also soll dann den geschäftlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Verpflichtungen nachkommen, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist? Dafür sollte man in der Vorsorgevollmacht eine Person bezeichnen und ganz klar beschreiben, welche Aufgaben die bezeichnete Person wahrnehmen soll. Um so detaillierter die Liste ist, desto weniger Probleme können bei der Umsetzung auftreten. Die Vorsorgevollmacht ähnelt der früheren General-Vollmacht und bezieht sich vor allem auf den alltäglichen Bereich.

 

Das Testament

Auch wenn wir noch sehr jung sind, ist das Thema Tod und Erbe auch nicht unwichtig. Man kann nie wissen, wann etwas passiert und welche Folgen es haben kann. Deshalb haben wir uns intensiv mit dem Thema Testament auseinander gesetzt und auch jeder für sich ein Testament erstellt. Hierzu also einige wichtige Anmerkungen:

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, tritt beim Tod einer Person automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Diese ist im schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtig nur Verwandte und den überlebende Ehegatten, nicht aber KonkubinatsparterIn oder Freundinnen und Freunde, und seien sie noch so nahe. Wer also nahestehende, aber nicht verwandten Personen etwas vererben will, muss ein Testament oder einen Erbvertrag errichten. Wie sich die gesetzliche Erbfolge zusammen setzt und zu welchen Teilen, kann im schweizerischen Zivilgesetzbuch ab Art. 457 nachgelesen werden.

Die gesetzliche Erbfolge kann dazu führen, dass Personen, die der verstorbenen Person nahestanden, nicht oder nicht genügend berücksichtigt werden. Oder dass umgekehrt jemand profitiert, der das in den Augen der Verstorbenen nicht verdient hätte. Deshalb ist man gut beraten, ein Testament zu erstellen, um diejenigen zu begünstigen, die in den Augen des Verstobenen begünstigt werden sollen. Jedoch lässt einem das Gesetz dabei nicht völlig freie Hand. Es schreibt vor, dass bestimmte nahe Verwande nicht übergangen werden dürfen, indem es für sie den sogenannten Pflichtteil festsetzt. Die Pflichtteile berechnen sich immer als Bruchteile des gesetzlichen Erbteils. Der gesamte Nachlass minus die zusammengezählten Pflichtteile ergeben die „verfügbare Quote“ oder auch „freie Quote“ genannt. Über diese freie Quote kann frei verfügt werden, um z.B. den Konkubinatspartner oder nahestehende Freunde damit zu begünstigen.

Es gibt verschiedene Arten von Testamente, wobei für uns in unserer Lebenslage das eigenhändige Testament infrage kommt. Um ein eigenhändiges Testament zu erstellen, müssen folgende Formvorschriften eingehalten werden:

  1. Es muss vom Verfasser von Hand geschrieben werden, von Anfang bis Ende inklusiver allfälliger Zusätze. Ist auch nur ein Teil davon mit Computer oder von jemand anderen verfasst worden, so ist zumindest dieser Teil ungültig. Betrifft dies sogar einen wesentlichen Teil des Testament, so gilt das ganze Testament als ungültig.
  2. Es muss das genaue Datum mit Tag, Monat und Jahr enthalten. Dies ist vorallem dann wichtig, wenn mehrere Testamente der gleichen Person vorhanden sind. Nicht vorgeschrieben, aber trotzdem zu empfehlen ist die Ortsangabe.
  3. Es können jederzeit Ergänzungen hinzu gefügt werden. Für diese gelten die selben Regeln und sie müssen jeweils datiert sein.
  4. Das Testament muss eigenhändig unterschrieben sein mit Vor- und Nachnamen. Auch Ergänzungen müssen unterschrieben sein.

Nach diesen Vorgaben haben wir uns beide ein eigenes Testament erarbeitet, wobei wir uns genau überlegt haben, wie sich unsere Pflichtteile zusammen setzen und wie wir über unsere freie Quote verfügen möchten. Das handschriftliche Verfassen des Testaments war nach diesen Überlegungen schnell getan.

 

Krankenversicherung

Besonders wichtig für eine lange Reise ist eine geeignete Krankenversicherung. Hier ist natürlich im Normalfall die gesetzlich vorgeschriebene Grundversicherung in der Schweiz vorhanden. Will man diese behalten, sollte unbedingt der Auslandschutz für die Dauer der Reise geprüft werden. Bei Bedarf bieten viele Krankenkassen oder auch private Anbieter sogenannte Ferien- & Auslandversicherungen an, um den teilweise fehlenden Schutz zu ergänzen. Will man jedoch länger verreisen, läuft sich die Grundversicherung mit ihren hohen Prämien doch arg ins Geld und genügt ohne Zusatzversicherung dennoch nicht. Eine Schweizer Krankenversicherung ist ungefähr um das fünffache teurer als eine internationale Auslandkrankenkasse. Hier bietet sich also ein Wechsel zu einem der ausländischen Versicherer an. Teilweise können die Policen bis zu einer Zeitdauer von 5 Jahren abgeschlossen werden. Alleine schon die Kosten der Krankenkasse im Ausland gegenüber der Schweiz bringen uns erhebliche Vorteile, weshalb wir uns nun in der Schweiz abmelden werden und nach der Kündigung der Grundversicherung zu einer Auslandkrankenkasse wechseln.

Solange man jedoch den gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz hat, ist diese obligatorisch und nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht aufkündbar. Hierzu ist jedoch zu sagen, dass in der Praxis die meisten Versicherer diese Kündigung mit einem Abmeldeschein der Gemeinde trotzdem vollziehen. Dies, weil Sie den bereits erwähnten Unterschied zwischen Meldung der Anwesenheit am Wohnort und dem gesetzlichen Wohnsitz selbst nicht kennen und daher die Abmeldung mit der Aufgabe des Wohnsitzes gleichsetzen. Somit kann man dieses Unwissen geradewegs erneut zu seinen Gunsten nutzen. Mehr zu diesem Unterschied hier.

Aber Achtung! Wenige Kassen kennen diese gesetzliche Grundlage sehr wohl und verlangen daher nebst der Abmeldebescheinigung noch die Bestätigung des neuen Wohnsitzes im Ausland. Davor werdet ihr nicht entlassen. Daher gilt es hier zuerst abzuklären und gekonnt nachzufragen, ob zur Kündigung „nur“ eine Abmeldebestätigung ausreichend ist. Allfällige Zusatzversicherungen kann man jedoch bei Bedarf weiter bestehen lassen oder für die Dauer der Reise für einen Bruchteil der Prämie sistieren lassen.

Konnte man nun die Grundversicherung kündigen, steht man erst mal ohne jegliche Versicherung da. Hier sollte man nun wirklich nicht vergessen an einen anderweitig ausreichenden Versicherungsschutz gegen Krankheit und Unfall zu denken. Denn gerade eben für Reisende, Weltreisende und Auswanderer ist dies mehr als nur wichtig. Man sollte nicht fahrlässig werden, nur weil man noch jung und gesund ist. Jederzeit kann man unerwartet erkranken oder einen Unfall erleiden. Hier bieten sich nun die oft viel günstigeren internationalen Auslandkrankenversicherungen an. Die Leistungen sind ähnlich wie die der Grundversicherung der obligatorischen Krankenkasse. Bei der Wahl einer Versicherung ist die Dauer der Reise ebenso ausschlaggebend wie deren Leistungen. Auch versichern nicht alle ausländischen Anbieter Schweizer Kunden. Wir haben uns nach langem Vergleichen der Leistungen und dem gezielten Auseinandernehmen der AGBs für die Stay Travel Krankenversicherung entschieden. Hinter dieser Versicherung steht die Hanse Merkur aus Deutschland, welche in vielen Orten im Netz als sehr zuverlässig und gut beschrieben wird. Daneben sei auch noch die STA Travel erwähnt als Alternative.

Auf folgende wichtige Punkte haben wir geachtet:

  • Kostengünstig
  • Versicherung für Langzeit-Reisen möglich
  • Leistungen bei Krankheit wie auch bei Unfall beinhaltet
  • Rückführung ins Heimatland, nicht nur wenn medizinisch notwendig, sondern wenn bereits sinnvoll
  • Zahnbehandlungen inklusive unfallbedingter Zahnersatz
  • Leistungen für Medikamente
  • Leistungen für unfallbedingte Hilfsmittel
  • Versicherungsschutz bei Urlaub im Heimatland

 

Unfallversicherung / Abredeversicherung

Ist man in der Schweiz mehr als 8 Stunden in der Woche erwerbstätig, so ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, seine Angestellten gegen Berufsunfälle und Nichtberufsunfälle zu versichern. Bei Arbeitslosen, welche Taggelder beziehen, springt hier die Arbeitslosenkasse ein. Solange man also genügend arbeitet oder Arbeitslosengeld erhält, ist die Versicherung gemäss UVG (Unfall
Versicherungs-Gesetz)
 obligatorisch und alles ist geregelt. Ihr könnt also in Bezug auf die Unfallversicherung sorgenlos durchs Leben gehen.
Ist jedoch beides nicht der Fall, weil ihr reisen gehen wollt, erlischt die Unfallversicherung spätestens 30 Tage nach dem letzen bezahlten Arbeitstag bzw.Taggeld. Dies ist die sogenannte Nachdeckungsfrist. Ab dem 31. Tag steht ihr also in so einem Fall ohne Versicherung da. Hier ist es wichtig, dass eine nicht erwerbstätige Personen sich mangels anderer Absicherung das Risiko eines Nichtberufsunfalls über eine private Versicherung (z.B. Krankenkasse) abdecken lässt oder die optionale Abredeversicherung über maximal 180Tage bei der bisherigen obligatorischen Unfallversicherung abschliesst.

Aber Achtung! Die Leistungen der obligatorischen Unfall- und Abredeversicherung UVG und die der Krankenversicherung mit eingeschlossenem Unfall sind bei weitem nicht identisch. Die Krankenkasse erbringt nach Einschluss des Unfallrisikos in die Police gemäss KVG (Krankenversicherungs-Gesetz) die gleichen Leistungen wie bei Krankheit, also nur Kurzzeitleistungen. Es werden grundsätzlich nur die medizinisch notwendigen Kosten in Zusammenhang mit einem Unfall vergütet. Grundsätzlich funktionieren die Absicherungen bei einer Krankenkasse nach dem „Kostenerstattungsprinzip“. Sämtliche Unfall-Taggelder oder Ren­ten müssten hierbei bei Bedarf zusätzlich versichert werden.
Der Leistungskatalog der obligatorischen Unfallversicherungen für Arbeitnehmende gemäss UVG beinhaltet zusätzlich zu den Heilungskosten noch Langfristleistungen. Dabei handelt es sich um Taggelder, Renten (Invaliden- und Hinterlassenenrenten), sowie Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Eine Kostenbeteiligung wie in der Krankenversicherung existiert mit Ausnahme des Spitalbeitrags nicht. Diese Absicherung funktioniert also nach dem „Naturalleistungsprinzip“.

Hierbei wird nach einem Unfall bei kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. Tag ein Taggeld entrichtet, welches max. 80% des letzen Lohnes entspricht und somit den ausgefallenen Verdienst teilweise ersetzt. Bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit hingegen tritt eine Rente in Kraft. Dies wenn z.B. eine versicherte Person wegen Unfall trotz Bemühungen zur Wiedereingliederung eine dauernde Erwerbseinbusse erleidet und somit als invalid gilt. Diese Rente wird festgesetzt, wenn trotz ärztlicher Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann. Die Invalidenrente beträgt ebenfalls max. 80 Prozent des versicherten Verdiensts. Weitere mögliche Entschädigungen sind die Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung oder die HInterlassenenrente. Dazu mehr hier.

Wie einfach zu erkennen ist, hat die Unfallversicherung für Arbeitnehmende doch erhebliche Vorteile in Bezug auf die Leistungen bei einem Schadenfall. Um diese Vorteile bei einer Reise möglichst lange nutzen zu können, gibt es dafür die sogenannte Abredeversicherung. Mit dem Abschluss einer Abredeversicherung kann bei der Unfallversicherung des ehemaligen Arbeitgebers oder der Sozialversicherung die Unfalldeckung kostengünstig (z.B. Suva CHF 45.00/mtl) für maximal 180Tage verlängern werden. Hierbei profitiert man auch bei der Verlängerung vollumfänglich von den massiv erweiterten Leistungen gegenüber der normalen Unfallversicherung gemäss KVG.

Aber Achtung! Der letzte Tag mit mindestens halbem Lohnanspruch darf nicht länger als 31 Tage zurückliegen. Ansonsten ist ein Abschluss nicht mehr möglich.

Wer länger als die Nachdeckungsfrist der Unfallversicherung bzw. der Abredeversicherung Reisen will, kann wie bereits beschrieben, den Weg über die private Absicherung der Unfallfolgen in der Schweiz nehmen z.B. über die Krankenkasse. Dies ist der sinnvollste Weg, wenn man angemeldet bleibt und die Schweizer Krankenkasse beibehält. So hat man bei Bedarf denselben Ansprechpartner.
Wird aber eine Abmeldung am Wohnort vollzogen, kann zwar grundsätzlich die Unfallversicherung in der Schweiz bei einem privaten Anbieter gemacht werden, das macht aber wenig Sinn. Schliesst man aufgrund der Abmeldung sowieso eine Auslandkrankenversicherung bei einem internationalen Anbieter ab, ist meist der Unfallschutz gleich im selben Paket mit dabei. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es sich meist nur um den Schutz ähnlich dem schweizerischen KVG handelt und somit für die Heilungskosten nur Kurzzeitleistungen erbracht werden. Ein Taggeld bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder eine Rente bei Invalidität durch Unfall ist nicht enthalten. Hier kann eine Versicherung gegen Erwerbsunfähigkeit teilweise die Lücke schliessen. Wir jedenfalls haben uns wie bereits beschrieben für die STAY Travel Krankenversicherung mit eingeschlossenem Unfallschutz entschieden.

 

AHV  / Pensionskasse

Die AHV, wie auch die Pensionskasse sind die wichtigsten Säulen der Schweizer Altersvorsorge. Beiträge zur AHV müssen spätestens ab 20 Jahren und die Pensionskasse ab 25 Jahren bezahlt werden. In der AHV ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz versichert. Wie hoch die AHV Altersrente mit ordentlichem Alter von 65 Jahren ist, bestimmen vor allem zwei Faktoren: Die Anzahl Beitragsjahre und das durchschnittliche Jahreseinkommen während der Beitragszeit. Wer von Anfang bis zum ordentlichen Pensionierungsalter immer in die AHV eingezahlt hat, erhält eine berechnete Rente ohne Abzüge. Die Minimalrente erhält jeder, sofern keine Beitragslücken vorhanden sind. Pro fehlendes Beitragsjahr wird die AHV-Rente jedoch in der Regel um rund 2.3% gekürzt. Bei fehlenden Beitragsjahren wird auch die Minimalrente gekürzt.

Somit ist es besonders wichtig, auch während dem Reisen, den Minimalbetrag der AHV einzuzahlen, um Lücken in den Beitragsjahren zu vermeiden. Wird nämlich die Arbeitsstelle aufgegeben, fällt der Beitrag an die AHV automatisch weg und eine private Anmeldung als „Nichterwerbstätig bzw. Weltenbummler“ bei der Sozialversicherung ist angezeigt. Eine Versicherung in der AHV ist gemäss Bundesgesetz zur AHV jedoch nur mit Schweizer Wohnsitz möglich. Bleibt ihr also in der Schweiz angemeldet, ist das absolut keine Sache. Meldet ihr euch hingegen am Wohnort ab, ist dies nur unter der Voraussetzung möglich, dass ihr euch nirgendwo anders im Ausland anmeldet. Warum? Mehr dazu hier. Bei einer Abmeldung in der Schweiz und neuem Wohnsitz in EU/EFTA Staaten ist eine Mitgliedschaft in der AHV nicht möglich. Hier ist die Altersvorsorge des jeweiligen Landes gültig. Bei einem Wohnsitz ausserhalb dieser Staaten kann jedoch der freiwilligen Schweizer AHV beigetreten werden.

Nach der privaten Registrierung kann nun der Mindestbeitrag von zurzeit CHF478.00 pro Jahr einbezahlt werden. Falls im entsprechenden Reisejahr jedoch noch gearbeitet wurde, klärt die Sozialversicherung gerne ab, ob eine Anmeldung als „Nichterwerbstätig“ nötig ist. Solltet ihr in eurem geplanten Reisejahr nebst der grossen Reise normal arbeiten und dazwischen für z.B. 5 Monate auf Reisen gehen, werden die Beiträge der restlichen 7 Monate mit ziemlicher Sicherheit zur kompletten Abdeckung des Mindestbeitrags ausreichen. Wichtig zu wissen ist, bei der AHV wird in Jahren gerechnet und nicht in Monaten. Ein Telefonat mit der zuständigen AHV-Stelle sollte dennoch immer kurz geführt werden, nur zur Sicherheit. So lassen sich Beitragslücken vermeiden und ein grosses Reiseerlebnis muss im Alter nicht bereut werden. Hier gibt´s mehr Infos dazu !

Aber Achtung! Eine rückwirkende Nachzahlung von vergessenen Beitragsjahren ist nur unter gewissen Umständen möglich. Mehr Infos hier !  

 

Bei der Pensionskasse gestaltet sich die ganze Sachlage etwas einfacher. Wird die Arbeitsstelle aufgegeben und keine neue angenommen, muss das bis dahin angesparte Alterskapital auf ein sogenanntes Freizügigkeitskonto überwiesen werden. Dies ist ein Sperrkonto. Dort bleibt euer Kapital liegen, bis ihr eine neue Stelle annehmt, wo es dann für die Weiterführung der Pensionskasse wieder benötigt wird. Eine Auszahlung ist gundsätzlich, abgesehen von ganz wenigen Ausnahmen, nicht möglich. Auch empfehlen wir keinem, das Kapital für etwas anderes als die Altersvorsorge zu verwenden.

 

Invalidität / Erwerbsunfähigkeitsversicherung

Ein Unfall oder eine Krankheit kann im schlimmsten Fall jederzeit zu einer Invalidität führen. Das Risiko der finanziellen Folgen von Tod und Invalidität ist in der Schweiz ebenfalls über das 3-Säulen Prinzip der Altersvorsorge abgesichert. Sowohl als Arbeitnehmer wie auch als gemeldeter Arbeitsloser. Aber Achtung! Ein Student ist kein Arbeitsloser und somit ab dem 20. Lebensjahr nur in der 1. Säule gegen Invalidität versichert. Erst eine Erwerbstätigkeit oder eine daraus folgende Arbeitslosigkeit sichert auch eine IV-Rente in der 2. Säule. Gibt man nun wegen eines Reisevorhabens seine Arbeitsstelle auf, wird die Pensionskasse automatisch beendet und der Risikoschutz erlischt. Das angesparte Alterskapital muss für die spätere Verwendung auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden. Nur bei gemeldeten Arbeitslosen wird der alleinige Risikoschutz über die Arbeitslosenkasse weiter geführt.

Bei einer nun eintretenden Invalidität zahlt die AHV bzw. die IV eine lebenslange Rente aus, welche mit Erreichen des Rentenalters in die AHV umgewandelt wird. Die 2. Säule bildet hier ebenfalls, wie in der Altersversicherung, den Zusatz zur Erhaltung des Lebensstandards bei einer Invalidität und sichert diesen mit einer lebenslangen Rente ab. Wenn man nun aus einem der oben genannten Gründe keine Pensionskasse bzw. deren Risikoschutz mehr hat, bleibt nur die IV aus der 1. Säule übrig. Hierbei variieren die Renten zwischen CHF 1’175- 2’350.00 monatlich. Reicht dies nicht, erhält man zusätzlich Ergänzungsleistungen, soweit diese notwendig sind. Aus der 2. Säule kann lediglich das bis dahin angesparte Kapital bezogen werden. Es wird keine Rente ausbezahlt. Vor allem junge Menschen – u.a. eben Reisende – trifft das besonders hart. Denn das gesparte Kapital ist noch sehr niedrig. In so einem Fall verbringt man den Rest des Lebens am absoluten Existenzminimum und dies erst recht wegen den steigenden Kosten durch die Invalidität.

Um diese Lücke zu schliessen, bestehen nun mehrere Möglichkeiten. Über die Zusatzversicherung der Krankenkasse in der Schweiz, wie auch über die Internationalen Krankenkassen, ist oft ein Schutz möglich als Kapitalversicherung. Die Leistung im Schadensfall beträgt also einmalig ein Kapital und keine Rente. Diese Versicherungen gelten jedoch praktisch immer nur bei Invalidität durch Unfall. Eine Absicherung gegen Invalidität durch Krankheit ist meist nicht möglich. Dafür sind Kapitalversicherungen auch relativ günstig. Dies resultiert aus der Statistik, welche besagt, dass das Risiko einer Invalidität durch Krankheit massiv höher ist als durch einen Unfall. Somit ist dieses Geschäftsfeld mit der Krankheit um einiges weniger Interessant für Versicherungen, die ihre Produkte spezifisch auf Reisende ausrichten.

Dem Problem der reinen Kapitalleistung und der alleinigen Absicherung des Risikos einer Invalidität durch Unfall kann mit einem Mittel aus der privaten 3. Säule begegnet werden – der Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Diese Versicherung wurde grundsätzlich nicht für den Ersatz der zweiten Säule vorgesehen, sondern soll im normalen Leben eine Erweiterung sein, um die Leistungen der 1.+ 2. Säule auf privater Basis zu ergänzen. In unserem Fall kann sie jedoch ziemlich gut die uns fehlende 2. Säule ersetzen, da der Aufbau und die damit verbundenen Leistungen in etwa identisch sind und somit das Risiko einer Invalidität durch Krankheit gedeckt ist. Bei Bedarf kann ebenfalls das Risiko „Unfall“ in der Police aufgeführt werden. Durch die dabei nur geringere Prämiensteigerung ist der Einschluss empfehlenswert. Der grosse Vorteil gegenüber den günstigeren Kapitalversicherungen resultiert nun aus der Möglichkeit, die Folgen einer Invalidität ausgelöst durch Krankheit und Unfall abzusichernAuch erbringt die Erwerbsunfähigkeitsversicherung ihre Leistungen eben in Form einer festgelegten lebenslangen Rente bis zum 65. Altersjahr und nicht nur durch eine Einmalzahlung eines festgelegten Kapitals. Aber Achtung! Die Laufzeit dieser Art Versicherung endet mit dem Rentenalter. Danach bleibt nur noch die 1. Säule übrig. Daher sollte der versicherte Betrag höher sein als der effektiv benötigte. Somit kann mit den Auszahlungen über die Jahre ein Kapital angespart werden, dass nach dem 65. Lebensjahr eingesetzt werden kann. Durch die nun mögliche Absicherung der Risiken Krankheit und Unfall ist diese Art der Versicherung auch mit höheren Kosten verbunden.

Wichtig zu wissen ist hier ebenfalls, dass die meisten dieser Versicherungen in ihren AGBs auf den Wohnsitz Bezug nehmen. Hier möchten wir erneut auf den Kniff mit der Abmeldung und dem damit verbundenen Schweizer Wohnsitz aufmerksam machen. Mehr dazu hier

 

Fahrzeugversicherung / Motorfahrzeugsteuer – Kennzeichen

Die Haftpflichtversicherung für das Reisefahrzeug ist hier in Europa kein grosses Thema. Bedeutender wird das Thema erst, wenn man sich aus dem Gültigkeitsbereich der grünen Karte begibt, was wir frühestens für die 3. Etappe planen. Hierzu jedoch später mehr.

Für den Anfang unserer Reise bewegen wir unser Fahrzeug ganz normal mit Schweizer Kennzeichen als Lieferwagen. Als Lieferwagen? Jawohl und zwar weil ein Lieferwagen kein Wohnmobil ist. Der Container, in welchem wir wohnen, ist somit lediglich Ladung. Dadurch fallen für uns viele Verbote für Wohnmobile weg und es macht uns das Leben an vielen Orten etwas einfacher. Für Wohnmobile gibt es überall etliche Einschränkungen. Unser YellowOne ist ganz normal mit einer obligatorischen Haftpflichtversicherung abgesichert. Weiterführende Kasko-Versicherungen lohnen sich nicht für uns, da wir die anfallenden Reparaturen sowieso alle selbst erledigen. Während wir durch Europa reisen, wie in den ersten beiden Etappen, sind wir durch das Abkommen der „Grünen Karte“ bzw. dem Kennzeichen-Abkommen auch im Ausland durch unsere Haftpflichtversicherung geschützt. Zu jeder Police erhält man wortwörtlich diese grüne Karte. Diese sollte im Ausland immer dabei sein, gilt sie doch als Nachweis einer genügenden Haftpflichtdeckung. In den meisten Ländern in Europa reicht jedoch schon dass länderspezifische Kennzeichen als Versicherungsnachweis. Es gibt aber auch Länder, die bei der Einreise wirklich die Vorweisung der grünen Karte verlangen. Welche das sind seht ihr hier.

Aber Achtung! Nicht alle Länder, die dem Abkommen beigetreten sind, werden auch tatsächlich auf der Karte eurer jeweiligen Versicherung genannt. Die Versicherungsgesellschaft kann auch Länder streichen. Gegen eine Zusatzgebühr ist es manchmal auch möglich, diese Länder ebenfalls in den Schutz aufzunehmen. Welche Länder grundsätzlich dem Abkommen beigetreten sind erfahrt ihr hier.